Statuten des Vereines Kitsunedream

1. NAME UND SITZ

Unter dem Namen « Kitsunedream « besteht der Verein Kitsunedream, dessen Ziel es ist die japanische Cosplay, Anime, Manga und Musikkultur in die Schweiz zu bringen und so eine kulturelle Vielfalt zu bieten. Der Verein besteht seit dem Jahr 2024 und hat seinen Sitz in 8213 Neunkirch, Schweiz.

2. ZIEL UND ZWECK

Der Verein Kitsunedream unterstützt die japanische Kultur in jeglicher Vielfalt.

Zukünftig möchte der Verein mit vielen Conventions auf die Vielfallt Japans aufmerksam machen und den Japan Fans die Kultur näherbringen.

3. MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Passivmitglieder, Gönnermitglieder diese können einen Antrag für Aufnahme direkt an den Präsidenten richten, über die Aufnahme wird im Vorstand entschieden.
Für alle zukünftigen Mitglieder ist es Voraussetzung, die Interessen und Förderung des Vereines aktiv mitzugestalten.

3.1 JAHRESBEITRAG / FINANZEN

Jedes Aktivmitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 100.00 zu leisten
Jedes Passivmitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 50.00 zu leisten
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

3.2 Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch folgende Szenarien:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Todesfall

Der Austritt erfolgt schriftlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten an den Vorstand von Kitsunedream.

Jedes Mitglied, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt, kann jederzeit durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel schriftlich nach der Anhörung des Mitglieds und gilt sofort. Eine Rekurs Möglichkeit an die Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Wiederwahlen des Vorstands können jährlich erneuert werden.

4. ORGANIGRAMM

Die Organe des Vereins Kitsunedream sind:

 Der Vorstand

 Die Revisionsstelle

5.DIE HAUPTVERSAMMLUNG

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des

Jahres statt. Mittels Einladung haben alle aktiven Mitglieder 20 Tage Zeit um unter Einhaltung der Traktanden, Anträge zu stellen und diese mindestens 14 Tage vorher an den Präsidenten zu senden.

Einladungen für die GV müssen mindestens 30 Tage vor Versammlung per E mail versendet werden.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der

Revisionsstelle

b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle

c) Festsetzung des Jahresbudgets

d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

f) Änderung der Statuten

g) Auflösung des Vereins.

5.1 AUSSERORDENTLICHE SITZUNG

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von

mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr

gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit

der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen

Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein

anderes Vereinsmitglied zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit

zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

6. VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung

auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist be-

schlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf An-

trag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleich-

heit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Vorstands werden alle 2 Jahre erneuert.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von

selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Der Vorstand von Kitsunedream setzt sich zusammen aus:

Präsident: Cyrill Möckli

Vizepräsidentin: Tamara Schütz

Kassierer:  Monika Bolliger

Aktiven Vorstand: Lucas Schütter, Natalie Bauer, Jennifer Blessing, Nadia Bouras

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Haupt-

versammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen

Hauptversammlungen

b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und repräsentiert dessen Werte und Ziele.

7. Revisionsstelle

Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so

muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revi-

sionsstelle ordentlich prüfen lassen:

1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;

2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;

3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Sind vorstehende Kriterien nicht erfüllt, so muss dennoch eine Revisionsstelle gewählt wer-

den, welche die Buchführung eingeschränkt prüft, wenn ein Vereinsmitglied, das einer

persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt und sind alle Vereinsmitglieder damit

Einverstanden, so kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet werden.

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder

Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB

i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene

Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen,

so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der

letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und

fristlos möglich.

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die

Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

8. FINANZEN 

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der Be-triebsrechnung , Sponsoren, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Präsident, Vizeräsident und der Kassier sind Einzelunterschriftsberechtigt.

9. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder

erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist

innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden

einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des

Liquidationserlöses. Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.